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JAG NRW§ 13 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/13#abs-1 (1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Prüflingen mit Behinderung kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/13#abs-2 (2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/13#abs-3 (3) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/13#abs-4 (4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/13#abs-5 (5) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:
1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;
2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.
Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 13 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 12.09.2024 – 15 L 2262/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.08.2015 – 14 A 2119/14Zitiert von 12
- OVG NRW, 09.10.2008 – 14 A 3388/07Zitiert von 5
- VG Köln, 09.06.2026 – 6 K 4363/19
- VG Köln, 27.04.2021 – 6 K 5579/18
- VG Köln, 20.07.2021 – 6 K 624/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 JAG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 13 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 (neu) eingefügt, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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